Honorar

Erstberatung

Unsere Kanzlei bietet kostenlose Erstgespräche (Dauer: 10 -15 Minuten) an, wobei Sie sich eine Erstinformation über die Rechtslage (wie etwa im Ehe- und Familienrecht, im Schadenersatzrecht, im Vertrags-, Erbrecht etc.) verschaffen können. Sie können sich Kenntnis darüber verschaffen, ob überhaupt Ansprüche bestehen, gegen wen diese allenfalls durchgesetzt werden können und wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind. Es soll verhindert werden, dass durch unbedachte Handlungen und Äußerungen die eigene Position verschlechtert wird und im folgenden Streitfall die Frage gestellt werden muss: „Warum sind Sie denn nicht schon früher gekommen?“
In den kostenlosen Erstgesprächen kann Ihnen jedoch nur ein grober Überblick über die Rechtslage gegeben werden. Wir bitten auch um Verständnis, dass im Zuge der Erstberatung keine Dokumente geprüft werden können.


Beratungsgespräche:

Für umfangreiche Beratungsgespräche, insbesondere für eine detaillierte und individuelle Beratung, wie etwas über das Thema Scheidung, Erbrecht etc., wird ein Betrag von € 240 inkl. USt pro Stunde verrechnet. Wir fragen auch gerne für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob eine Beratungspauschale geleistet wird.
Sie können nach dem Beratungsgespräch entscheiden, ob Sie uns ein Mandat erteilen und wird Ihnen im Falle der Auftragserteilung der oben genannte Betrag bei der Endabrechnung gutgeschrieben.


Außergerichtliche Kosten / Prozesskosten

Unsere Kosten berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Es handelt sich hier um gesetzlich geregelte Tarife, wobei sich die Höhe nach dem Streitwert (dem Betrag bzw. Wert, um welchen gestritten wird) bzw. der Rechtssache an sich, richtet.
In einem Zivilverfahren ist es grundsätzlich so, dass immer derjenige die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, eigene sowie gegnerische Rechtsanwaltskosten) trägt, der im Verfahren unterliegt, wobei es auch zu einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen kommen kann und in diesem Fall die Kosten quotenmäßig aufgeteilt werden.
Zu den Gerichtskosten gehören insbesondere die Pauschalgebühr, welche bei Einleitung des Prozesses zu bezahlen ist. Die Höhe richtet sich wiederum nach dem Streitwert. Im Laufe des Verfahrens können gegebenenfalls auch Sachverständige bestellt werden, wobei die Kosten von den Parteien in der Regel zu bevorschussen sind.
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft der öffentliche Ankläger und besteht grundsätzlich kein Kostenersatz. Im Falle eines Freispruches erhält man jedoch vom Bund einen Kostenersatz, wobei dieser meist geringer ist, als die tatsächlich angefallenen Kosten.


Verträge

Bei der Errichtung von Verträgen vereinbaren wir mit Ihnen gerne Pauschalen, welche sich nach dem jeweilig zu erwartenden Aufwand richten.


Rechtschutzversicherung

Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihre Rechtschutzversicherung eine Deckung in Bezug auf Ihr Rechtsproblem gewährt. Bejahendenfalls übernimmt diese die Kosten der außergerichtlichen Vertretung sowie der Vertretung im Prozess, wobei im Unterliegensfall in der Regel auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes sowie die Gerichtskosten getragen werden.